Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen.

Zusammenfassung


157. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6

und 81, wir...

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