BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 27. FEBRUAR 2002
Bundesgesetzblatt, 10 Dezember 2002 (Nr. 266/2002)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt, 10 Dezember 2002 (Nr. 266/2002)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
266. Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
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Auszug
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 27. FEBRUAR 2002
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Der Nationalrat hat beschlossen:    1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen  der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird genehmigt.    2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Beschluss sowie die Erklärungen der im Rat vereinigten  Regierungen der Mitgliedstaaten in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen,italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Fassung  durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.    über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,  DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN  DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –  in Erwägung nachstehender Gründe:  (1) Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle  und Stahl (EGKS) Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1995 endet am 23. Juli 2002, und die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln fallen an die  Mitgliedstaaten zurück.  (2) Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass es ihr letztendliches Ziel ist, die EGKS-Mittel an die Europäische Gemeinschaft (EG) zu übertragen und einen gemeinsamen Forschungsfonds zu schaffen, der  mit der Kohle- und Stahlindustrie im Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt. Es wird auf die  Entschließung des Europäischen Rates (Amsterdam, 16. Juni 1997) sowie auf die am 20. Juli 1998 und  21. Juni 1999 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommene Entschließungen verwiesen. Die Mitgliedstaaten verfolgen dieses Ziel auch weiterhin.  (3) Damit – in der Zeit bis zur Übertragung – vom 24. Juli 2002 an eine angemessene Verwaltung  des Vermögens und der Verbindlichkeiten der EGKS vorübergehend gewährleistet ist, sollte die Kommission mit der Verwaltung dieser Mittel betraut werden. Eine Verringerung der Mittel während dieser  vorübergehenden Verwaltung kann keinerlei zusätzliche Verbindlichkeiten für die Mitgliedstaaten zur  Folge haben.        (4) Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Mittel an die EG vorgeschlagen,dass sie die EGKS-Mittel nach Maßgabe besonderer Regeln verwaltet. Diese Regeln sollten in sachlicher Hinsicht auch in Bezug auf diesen Beschluss angewandt werden, um so die erforderliche Kohärenz  zu gewährleisten, ohne dass der zwischenstaatliche Charakter dieses Beschlusses berührt wird.  (5) Das Europäische Parlament wurde zu den anzuwendenden besonderen Regeln gehört.  (6) Für eine erfolgreiche Verwaltung des Vermögens der EGKS bedarf es des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer,das unter anderem auf der langfristigen Vorhersehbarkeit der Rechtslage beruht.  (7) Daher ist es notwendig, eine vorübergehende Verwaltu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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