Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)

Bundesgesetzblatt, 18 Juni 2003 (Nr. 292/2003)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


292. Verordnung: Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)

  

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre  

Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:  

Gliederung der Bilanz  

§ 1. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten  

gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:  

1. Aktiva  

Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes  

A. ANLAGEVERMÖGEN  

I. Immaterielle Vermögensgegenstände  

1. Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen  

a) davon entgeltlich erworben  

b) davon selbst erstellt  

2. Geleistete Anzahlungen  

II. Sachanlagen  

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem  

Grund  

a) Grundwert  

b) Gebäudewert  

2. Technische Anlagen und Maschinen  

3. Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftl...

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