Zusammenfassung
292. Verordnung: Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)
 Â
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre  Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:  Gliederung der Bilanz  § 1. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten  gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:  1. Aktiva  Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes  A. ANLAGEVERMÖGEN  I. Immaterielle Vermögensgegenstände  1. Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen  a) davon entgeltlich erworben  b) davon selbst erstellt  2. Geleistete Anzahlungen  II. Sachanlagen  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem  Grund  a) Grundwert  b) Gebäudewert  2. Technische Anlagen und Maschinen  3. Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
