Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung ? RLV)

Zusammenfassung


150. Verordnung: Rechnungslegungsverordnung ? RLV

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Auszug


Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung ? RLV)

Auf Grund des § 97 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1989,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Gliederung,

Form und Inhalt der Abschlußrechnungen gemäß

den §§ 94 bis 96 BHG, das Verfahren zur Behebung von in diesen vorgefundenen Mängeln sowie die Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen und gilt sowohl für die haushaltsleitenden

(§ 5 Abs. 1 BHG) als auch die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG (im folgenden als anweisende Organe bezeichnet) sowie die Buchhaltungen (§ 6 Abs. 1 BHG).

(2) Diese Verordnung gilt auch für Rechtsträger,

die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 97 Abs. 2 BHG) — im folgenden Rechtsträger genannt.

§ 2. (1) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zwecks zeitgerechter Erstellung und Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat den Zeitpunkt der Vorlage der Abschlußrechnungen sowie Form und Inhalt von weiteren Nachweisungen zu bestimmen und dies sodann zeitgerecht den anweisenden Organen bekanntzugeben. Gleichzeitig hat er aus Gründen einer wirtschaftlichen,

sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung festzulegen,

bis zu welchen Beträgen Begründungen entfallen können; dadurch dürfen die Überprüfbarkeit der Abschlußrechnungen und die Aussagekraft des Bundesrechnungsabschlusses nicht eingeschränkt werden.

(2) Sind auf Grund dieser Verordnung der Rechnungshof und der Bundesminister für Finanzen zu befassen, so ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen sorgt.

II. Abschnitt Aufstellung der Abschlußrechnungen Mitwirkung der anweisenden Organe

§ 3. (1) Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf Grund der Be...

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