Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)

Zusammenfassung


757. Verordnung: Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1992, wird verordnet:

Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse

§ 1. Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind unter den Posten des direkten Geschäftes zu erfassen.

Depotforderungen und Depotverbindlichkeiten

§ 2. Depotforderungen dürfen nicht mit Depotverbindlichkeiten oder anderen Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dies gilt für Depotverbindlichkeiten entsprechend.

Hypothekenforderungen

§ 3. Hypothekenforderungen sind Forderungen, für die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten allein der Wert der belasteten Objekte ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu ge...

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