Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 13. Mai 1955, womit die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, für weitere Gruppen von in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Bediensteten anwendbar erklärt werden.

Zusammenfassung


113. Verordnung: Anwendbarerklärung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, für weitere Gruppen von in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Bediensteten.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 13. Mai 1955, womit die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, für weitere Gruppen von in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Bediensteten anwendbar erklärt werden.

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, über die Regelung sozialversicheru...

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