Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (EWR-Rechtsanpassung), Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird

Bundesgesetzblatt, 30 Dezember 1993 (Nr. 970/1993)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


970. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975 (EWR-Rechtsanpassung), des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schütze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und des Weingesetzes 1985

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (EWR-Rechtsanpassung), Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert:

1.  § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies alba) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 zulässig."

2.  § 83 Abs. 6 entfällt; in § 83 erhält Absatz „7" die Bezeichnung „6"; § 83 Abs. 7. lautet:

„(7) Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 und der nach Abs. 6 zu erlassenden Verordnung zu überprüfen."

3.    In    § 84   Abs. 1    wird    nach    dem   Wort „Tannenchristbäumen"     der     Klammerausdruck „(Abies alba)" eingefügt.

4.  § 84 Abs. 1 lit. b lautet:

,,b) diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des § 83 Abs. 4 bis 6 zu versehen sind,"

5.    Dem   § 104   Abs. 4   wird   folgender   Satz angefügt:

„Angehörige einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind — soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes gemäß § 110 handelt — österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt."

6.  Dem § 109 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105 genannten Prüfungen gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung fü...

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