Zusammenfassung
152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz ? ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz ? ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG)1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs. Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern, deren Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das Herkunftslandprinzip und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im elektronischen Geschäfts-und Rechtsverkehr.(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Herkunftslandprinzip (§§ 20 bis 23) und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) sind nur auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden.§ 2. Dieses Bundesgesetz lässt Belange des Abgabenwesens, des Datenschutzes und des Kartellrechts unberührt.Begriffsbestimmungen§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote,die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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