Bundesgesetz vom 2. Juni 1948, betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz).

Zusammenfassung


140. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 2. Juni 1948, betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen)

werden gemäß Artikel 12, Abs. (1), Z. 4,

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die folgenden Grundsätze aufgestellt:

1. Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Landarbeitsordnungen regeln:

a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);

b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

(2). Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig,

ob sie in. die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.

(3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen:

a) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfengesetz fallen;

b) Gelegenheitsarbeiter.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte 6ind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt.

§ 2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.)

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

§ 3. (1) Vom den Vorschriften) des Gesetzes sind Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (3) ausgenommen die familieneigenen Arbeitskräfte.

(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:

a) der Ehegatte,

b) die Kinder und Kindeskinder,

c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d) die Eltern und Großeltern des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte [Abs. (2)].

finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13,

71, 72 und 77; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8.

§ 4. (1) Die Vorschriften der Landarbeitsordnungen gelten für die Dienstnehmer, die in land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,

eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3, 5,

7, 8, 10, 11 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4

dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstande haben (Artikel V, lit. a, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung),

fenner die land- und - forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe,

die der Herstellung und Instandhaltung,

der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere: der Ackerbau,

die Wiesen-, Weide-, Alp. und. Waldwirtschaft,

die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd,

Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Weih- und Gartenbau und die Baumschulen.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. (1) ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. (1) und (2)

sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige,

von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.,

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land- und forst...

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