Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zusammenfassung


62. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

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Auszug


Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

  

PRÄAMBEL  

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina,  

nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,  

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,  

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten von Österreich und Bosnien-

Herzegowina der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, in dem Bestreben, auf Basis  

der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene un...

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