ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Zusammenfassung


27. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Vornahme derartiger Investitionen anregen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor“

in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist;

b) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde;

c) eine juristische Person, Personengesellsc...

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