VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG AUDIOVISUELLER WERKE

Zusammenfassung


48. Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke samt Durchführungsvorschriften

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Auszug


VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG AUDIOVISUELLER WERKE

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Durchführungsvorschriften, dessen Artikel 8

verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

(Übersetzung)

Inhalt Präambel KAPITEL I : MATERIELLE BESTIMMUNGEN Artikel 1 : Errichtung des Verbandes Artikel 2 : „Audiovisuelles Werk"

Artikel 3: Das Internationale Register Artikel 4: Rechtswirkung des Internationalen Registers KAPITEL II: VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 5: Versammlung Artikel 6: Internationales Büro Artikel 7: Finanzen Artikel 8 : Durchführungsvorschriften KAPITEL III: REVISION UND

ÄNDERUNG Artikel 9: Revision des Vertrags Artikel 10: Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11: Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden Artikel 12: Inkrafttreten des Vertrags Artikel 13: Vorbehalte zum Vertrag Artikel 14: Kündigung des Vertrags Artikel 15: Unterzeichnung und Vertragssprachen Artikel 16: Aufgaben des Depositars Artikel 17: Notifikationen Die Vertragsstaaten IN DEM WUNSCH, die Rechtssicherheit bei Geschäften betreffend audiovisuelle Werke zu erhöhen und dadurch die Schaffung audiovisueller Werke und die internationale Verbreitung solcher Werke zu fördern sowie den Kampf gegen die Piraterie bezüglich audiovisueller Werke und darin enthaltener Beiträge zu unterstützen;

HABEN FOLGENDES vereinbart:

KAPITEL I MATERIELLE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Errichtung des Verbandes Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags

(im folgenden „die Vertragsstaaten"

genannt) gründen einen Verband für die internationale Registrierung audiovisueller Werke (im folgenden als „der Verband" bezeichnet).

Artikel 2

„Audiovisuelles Werk"

Im Sinn dieses Vertrags bedeutet

„audiovisuelles Werk" jedes Werk, das — mit oder ohne begleitenden Ton — aus einer festen Aufeinanderfolge unterein-

ander in Beziehung stehender Bilder besteht, die dazu geeignet sind, für das Auge und, wenn sie von Ton begleitet sind, für das Ohr wahrnehmbar gemacht zu werden.

Artikel 3

Das Internationale Register

(1) [Errichtung des Internationalen Registers] Das Internationale Register audiovisu...

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