Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. August 1989 über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Bundesgesetzblatt, 07 September 1989 (Nr. 438/1989)

Verordnung (V)

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Zusammenfassung


438. Verordnung: Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. August 1989 über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989 wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung gilt für die Reife- und Befähigungsprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Erzieher.

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat 1. die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5

Abs. 1 Z 3 sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und 4

bekanntzugeben sowie 2. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Reife- und Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß

§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung)

abzulegen.

(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgeg...

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