Zusammenfassung
325. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes, des Postsparkassengesetzes, des Rekonstruktionsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Strukturverbesserungsgesetzes und Schaffung kapitalverkehrsteuerlicher Bestimmungen
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Auszug
Bundesgesetz vom 10. Juni 1986, mit dem das Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I Kreditwesengesetz 1979Artikel I Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 63/1979, über das Kreditwesen, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1982, wird wie folgt geändert:1. § 1 Abs. 1 lautet:„§ 1. (1) Wer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben, ist eine Bank."2. § 1 Abs. 2 Z 6 lautet:„6. der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln(Devisen- und Valutengeschäft) sowie der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks,Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks(Wechselstubengeschäft);"3. § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 lauten:„11. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung(Kapitalbeteiligungsgeschäft);12. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz,BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);"4. § 1 Abs. 2 Z 12 und 13 erhalten die Bezeichnung Z 13 und 14.5. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,durch Verordnung festzustellen, ob andere als die im Abs. 2 bezeichneten Tätigkeiten Bankgeschäfte sind."6. Im § 1 ist folgender Abs. 6 anzufügen:„(6) Als ausländische Bank im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer in seinem Sitzstaat berechtigt ist, Bankgeschäfte im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3zu betreiben. Ausländische Banken, die in Österreichüber Zweigniederlassungen Bankgeschäfte betreiben, gelten hinsichtlich dieser Zweigniederlassungen als inländische Banken.. Banken, deren Anteilsrechte sich mehrheitlich im Besitz einer oder mehrerer ausländischer Banken befinden, müssenüber eine Patronatserklärung dieser ausländischen Bank(en) verfügen."7. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:„2. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich der §§ 4 bis 9, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2;"8. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:„4. Banken, die ausschließlich das Wechselstubengeschäft(§ 1 Abs. 2 Z 6) betreiben (Wechselstuben),hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3, 5Abs. 1 Z 2 und 4, 10 Abs. 1 Z l und der Abschnitte V bis X, XII, XIV, XVI und XVII, und Banken, die ausschließlich das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 7) betreiben,hinsichtlich des § 4 Abs. 3;"9. Im § 2 Abs. 1 werden folgende Z 5 und 6angefügt:„5. Beteiligungsfondsgesellschaften (§ 1 Abs. 2Z 12) hinsichtlich der in § 2 Beteiligungsfondsgesetz,BGBl. Nr. 111/1982, angeführten Ausnahmen, wobei hinsichtlich des § 10Abs. 1 die Z 2 durch die Z 5 ersetzt wird;6. Unternehmen, die als Förderungsgesellschaften von Gebietskörperschaften ausschließlich das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2Z 11) als Bankgeschäft betreiben und keine fremden Gelder aufnehmen, hinsichtlich der Abschnitte V bis VIII."10. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:„3. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme der §§ 16, 18 Abs. 2 und 23Abs. 4;"11. Im § 2 Abs. 2 Z 5 haben die Worte„... öffentlich-rechtliche Versatzanstalten sowie ..."zu entfallen.12. § 3 lautet:„§ 3. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, und des Vereinspatentes 1852, RGBl. Nr. 253, dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 35 Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur annehmen, wenn diese im Namen und auf Rechnung der einzelnen Mitglieder bei einer Bank unverzüglich angelegt werden.(2) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werksparkassen),sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen,wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einer Bank unverzüglich angelegt werden.(3) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten,wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen);das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes (§ 2Abs. 2 Z 1)."13. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:„(4) Der Antrag einer ausländischen Bank (§ 1Abs. 6) auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigniederlassung hat insbesondere zu enthalten:1. Angaben über die Rechtsform und den Sitz der Hauptniederlassung, wobei die Satzung anzuschließen ist;2. Angaben über die von der ausländischen Bank betriebenen Bankgeschäfte sowie die Standorte,an denen diese betrieben werden;3. die drei letzten Jahresabschlüsse;4. eine schriftliche Erklärung der ausländischen Aufsichtsbehörde, wonach diese gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung inÖsterreich keine Einwände erhebt;5. Angaben darüber, ob und...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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