Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 827 (1993) verabschiedet auf der 3217. Sitzung des Sicherheitsrats am 25. Mai 1993

Bundesgesetzblatt, 10 Januar 1995 (Nr. 37/1995)

Kundmachung (K)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


37. Kundmachung: Resolution 827 (1993) verabschiedet auf der 3217. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 25. Mai 1993

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 827 (1993) verabschiedet auf der 3217. Sitzung des Sicherheitsrats am 25. Mai 1993

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

RESOLUTION 827 (1993)

VERABSCHIEDET   AUF   DER   3217.   SITZUNG   DES   SICHERHEITSRATS   AM 25. MAI 1993

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1991 vom 25. September 1991 und aller darauffolgenden einschlägigen Resolutionen,

NACH BEHANDLUNG des Berichts des Generalsekretärs (S/25704 mit Add: 1) gemäß Ziffer 2 dqr Resolution 808 (1993) Kundgemacht m BGBl. Nr. 36/1995,

MIT DEM ERNEUTEN AUSDRUCK seiner großen Beunruhigung über die fortgesetzten Berichte über weitverbreitete und flagrante Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien und insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina, so auch über Berichte über massenhafte Tötungen, die massive, organisierte und systematische Internierung und Vergewaltigung von Frauen, und über die Fortsetzung der Praxis der „ethnischen Säuberung", namentlich auch mit dem Ziel, Gebiet zu erwerben beziehungsweise zu halten,

FESTSTELLEND, daß diese Situation auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

ENTSCHLOSSEN, diesen Verbrechen ein Ende zu setzen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Personen, die dafür verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen,

ÜBERZEUGT, daß unter den besonderen Umständen im ehemaligen Jugoslawien die Schaffung eines internationalen Gerichts als eine Ad-hoc-Maßnahme des Rates und die Verfolgung der Personen,...

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