Zusammenfassung
121. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung von Fragen der Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus samt Anhängen
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung von Fragen der Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus
(Übersetzung)GZ 2140.02/0044e-BdSB/2001Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel und die Artikel 1(4), 2(2), 2(3) und 3(3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über denÖsterreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ Kundgemacht in BGBl. III Nr. 221/2000 („Abkommen“)zu verweisen.In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten betreffend das Abkommen,Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955, auf den ein Abkommen darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für Finanzen, vom 19. Dezember 1961,Wird die Österreichische Bundesregierung sofortige Entschädigung für  Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds („General Settlement Fund, GSF“) (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einbringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anstreben.Die Österreichische Bundesregierung wird nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus machen.Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 u...
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