Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, mit dem das Richterdienstgesetz abgeändert wird (Richterdienstgesetz-Novelle 1968 ? RDG-Novelle 1968)

Zusammenfassung


68. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1968 ? RDG-Novelle 1968

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, mit dem das Richterdienstgesetz abgeändert wird (Richterdienstgesetz-Novelle 1968 ? RDG-Novelle 1968)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Abänderung des Richterdienstgesetzes Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

wird abgeändert wie folgt:

1. Der zweite Satz des § 37 Abs. 1 hat zu lauten:

„Beim Gerichtshof erster Instanz sind auch diejenigen Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der 1. Standesgruppe wahlberechtigt, die bei dem Gerichtshof erster Instanz oder bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten am Tage der Bestimmung des Beginnes und des Endes der Wahl des neuen Personalsenates zur Gänze oder überwiegend verwendet wurden."

2. Die Abs. 1 und 3 des § 43 haben zu lauten:

„(1) Von den Richtern, deren Zahl an Wahlpunkte...

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