Zusammenfassung
190. Verordnung: 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 15. September 1956, womit Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe erlassen werden (9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz).
Auf Grund des § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung der 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 162/1956, wird verordnet:ABSCHNITT 1.Ausmaß der Notstandshilfe.§ 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe wird wie folgt festgesetzt:für Arbeitslose vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, die für keinen zuschlagsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben und mit ihren Eltern(Großeltern, Wahleltern) im gemeinsamen Haushalt leben, mit 87 v. H.,für a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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