Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufgaben und die Einrichtung der ?Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.' (Rundfunkgesetz)

Bundesgesetzblatt, 31 August 1966 (Nr. 195/1966)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


195. Bundesgesetz: Rundfunkgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufgaben und die Einrichtung der ?Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.' (Rundfunkgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Aufgaben der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.":

(1) Die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." (in der Folge Gesellschaft genannt)

hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen,

insbesondere von Studios und Sendeanlagen,

vor allem zu sorgen für a) die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung,

b) die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft,

c) die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung,

d) die objektive Information der Allgemeinheit in Form von Nachrichten, Reportagen,

Kommentaren und Stellungnahmen sowie die Wiedergabe von Stellungnahmen und sachlicher Kritik am öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben unter Berücksichtigung wichtiger Aussagen der

öffentlichen Meinung,

e) die objektive Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Körperschaften und Übertragung ihrer Verhandlu...

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