Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem Gebiet der elektronischen Hilfen für den Verkehr auf großen Fernverkehrsstraßen samt Anhängen

Zusammenfassung


211. Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem Gebiet der elektronischen Hilfen für den Verkehr auf großen Fernverkehrsstraßen samt Anhängen

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Auszug


Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem Gebiet der elektronischen Hilfen für den Verkehr auf großen Fernverkehrsstraßen samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II, dessen Anhang I,

Abschnitt I Abs. 2 lit. a verfassungsändernde Bestimmungen enthält, wird genehmigt.

Die Unterzeichner dieser gemeinsamen Erklärung,

die ihrer gemeinsamen Absicht Ausdruck verleihen, an einer Europäischen Aktion zur Entwicklung elektronischer Hilfen für den Verkehr auf großen Fernverkehrsstraßen teilzunehmen,

haben sich wie folgt verständigt:

Abschnitt 1

(1) Die Unterzeichner haben die Absicht, bei einer Aktion zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der elektronischen Hilfen für den Verkehr auf großen Fernverkehrsstraßen zusammenzuarbeiten. Gegenstand dieser Aktion ist es, die verschiedenen zu diesem Zweck entwickelten Techniken und ihre Kompatibilität zu untersuchen. Sie soll ferner gewährleisten, daß

diese verschiedenen Verfahren soweit irgend möglich in allen Unterzeichnerstaaten zur Verfügung stehen. Das Endziel dieser Aktion besteht darin, zur etwaigen Errichtung eines genormten europäischen Systems auf diesem Gebiet beizutragen.

(2) Die Aktion betrifft im wesentlichen die Forschung auf dem Gebiet der Verfahren zur

Übertragung von Verkehrsmeldungen an die Fahrer und die Entwicklung dieser Verfahren sowie die Auswahl und Entwicklung der hierfür vorzusehenden Prototypen.

(3) Die allgemeine Beschreibung dieses Forschungsprogramms ist in Anhang II enthalten.

Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum Ausdruck, das Forschungsprogramm gemeinsam nach der in Anhang II angegebenen Verteilung durchzuführen und dabei möglichst weitgehend dem Zeitplan zu folgen, der von dem in Anhang I genannten Ausschuß zu vereinbaren ist.

Die Aktion wird durch konzertierte Maßnahmen gemäß den Bestimmungen des Anhangs I durchgeführt.

Die Kosten dieses Programms werden etwa fünf Millionen Rechnungseinheiten Es wird die in Artikel 10 der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definierte Rechnungseinheit verwendet

(siehe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 116 vom 1. Mai 1973, S. 1). in Preisen von 1976 geschätzt.

Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun,

um die erforderlichen Mittel gemäß ihren innerstaatlichen Finanzierungsverfahren bereitzustellen.

Abschnitt 2

Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an der Aktion wie folgt zu beteiligen:

a) Durch unmittelbare Untersuchungs-, Forschungs-

und Entwicklungsarbeiten in ihren technischen Diensten oder Forschungsinstitutionen mit öffentlichem Charakter (nachstehend

„öffentliche Forschungsinstitutionen")

genannt, oder b) d...

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