Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Juli 1970 betreffend eine Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)

Zusammenfassung


218. Kundmachung: Erklärung der österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Juli 1970 betreffend eine Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)

Die Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat hat a...

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