Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Juli 1970 betreffend eine Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)
Bundesgesetzblatt Nr. 218/1970, 24. Juli 1970 › Kundmachung (K)
Angeknüpft als: