Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945 über die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.

Zusammenfassung


170. Verordnung: Studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.

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Auszug


Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945 über die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.

Auf Grund des § 1 B, Punkt 1, und D,

Punkt 1, des Hochschulermächtigungsgesetzes B. G. Bl. Nr. 266/1935 wird verordnet:

I. Studentische Selbstverwaltung an den einzelnen Hochschulen.

Einrichtung.

§ 1. (1) Die ordentlichen Hörer und Hörerinnen

österreichischer Staatsbürgerschaft an jeder Hochschule bilden in ihrer Gesamtheit die Hochschülerschaft der Hochschule.

(2) Die Hochschülerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie genießt Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Hochschülerschaft führt die Bezeichnung

„Österreichische Hochschülerschaft" mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule kennzeichnenden Zusatz („Österreichische Hochschülerschaft der Universität Wien" u. ä.).

§ 2. Die Mitgliedschaft zur Ästerreichischen Hochschülerschaft setzt das Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich voraus. Sie beginnt mit dem Tage der Eintragung in die Hochschulmatrikel (Immatrikulation) und endet mit dem Tage der Austragung aus der Hochschulmatrikel

(Exmatrikulation).

§ 3. (1) Die Hochschülerschaft führt den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis nach den Grundsä...

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