Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. April 1973, mit welcher die Kundmachung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937 geändert wird (Saatgutkundmachungs-Novelle 1973)

Zusammenfassung


249. Kundmachung: Saatgutkundmachungs-Novelle 1973

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. April 1973, mit welcher die Kundmachung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937 geändert wird (Saatgutkundmachungs-Novelle 1973)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, wird kundgemacht:

Artikel I Die Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1965,

BGBl. Nr. 180, zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, wird wie folgt geändert:

1. § 3 hat zu lauten:

„§ 3. Ergänzende Bestimmungen

über die Reinheit Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen von der normalen Beschaffenheit aufweisen

(zum Beispiel lange Stengelstücke, Spindelstücke von Mais, schlechte Entgrannung, Beschmutzung durch Öl), so ist hierauf, je nach den zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die...

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