Zusammenfassung


121. Satzung des Europarates.

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Auszug


SATZUNG DES EUROPARATES

Nachdem der Nationalrat seine Zustimmung zu dem Beitritt der Republik Österreich zum Europarat erteilt und die Satzung des Europarates verfassungsmäßig genehmigt hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, dieser Satzung namens der Republik Österreich beizutreten,

und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen.

Die Satzung des Europarates lautet:

(Übersetzung)

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Republik Irland,

der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Niederlande,

des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben,

in der Überzeugung, daß die Festigung des Friedens auf den Grundlagen der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und der Zivilisation von lebenswichtigem Interesse ist;

in unerschütterlicher Verbundenheit mit den geistigen und sittlichen Werten, die das gemeinsame Erbe ihrer Völker sind und der persönlichen Freiheit,

der politischen Freiheit und der Herrschaft des Rechtes zugrunde liegen, auf denen jede wahre Demokratie beruht;

in der Überzeugung, daß

zum Schutze und zur fortschreitenden Verwirklichung dieses Ideals und zur...

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