SATZUNG DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

Zusammenfassung


397. Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung samt Anlagen

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Auszug


SATZUNG DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL DIE VERTRAGSSTAATEN DIESER SATZUNG,

IN ÜBEREINSTIMMUNG mit der Satzung der Vereinten Nationen,

EINGEDENK der allgemeinen Zielsetzung der von der sechsten außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen über die Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung,

der Erklärung und des Aktionsplans von Lima für industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit der zweiten Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Resolution der siebenten außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit,

ERKLÄREND,

daß es notwendig ist, eine gerechte und ausgewogene Wirtschafts-

und Sozialordnung zu verwirklichen, und zwar durch Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten,

durch Schaffung zweckmäßiger und ausgewogener internationaler Wirtschaftsbeziehungen,

durch dynamische soziale und wirtschaftliche Änderungen und durch Förderung notwendiger struktureller Änderungen in der Entwicklung der Weltwirtschaft,

daß die Industrialisierung ein dynamisches Wachstumsinstrument ist, das entscheidende Bedeutung hat für die schnelle wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

insbesondere der Entwicklungsländer,

für die Anhebung des Lebensstandards und der Lebensqualität der Völker aller Länder und für die Einführung einer ausgewogenen Wirtschafts-

und Sozialordnung,

daß alle Länder das souveräne Recht auf Industrialisierung haben und daß jeder Industrialisierungsprozeß

der allgemeinen Zielsetzung einer autarken und integrierten sozio-ökonomischen Entwicklung entsprechen muß

und diejenigen Änderungen umfassen sollte, die eine gerechte und wirksame Teilnahme aller Völker an der Industrialisierung ihrer Länder sicherstellen,

daß die internationale Zusammenarbeit im Dienst der Entwicklung das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Verpflichtung aller Länder ist und es daher darauf ankommt, die Industrialisierung durch alle praktisch möglichen aufeinander abgestimmten Maßnahmen einschließlich der Entwicklung,

Weitergabe und Anpassung von Technologien auf globaler,

regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen zu fördern,

daß alle Länder ungeachtet ihrer Ges...

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