Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)

Zusammenfassung


441. Verordnung: Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)

Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl.  

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem  

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:  

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.  

(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeite...

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