Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)

Bundesgesetzblatt Nr. 20/2006, 16. Februar 2006Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMBWK (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


2. Schulrechtspaket 2005

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)

20. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

InhaltsverzeichnisArtikel Gegenstand1Änderung des Schulorganisationsgesetzes2Änderung des Schulzeitgesetzes 19853Änderung des Schulpflichtgesetzes 19854Änderung des Schulunterrichtsgesetzes5Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes6Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 19837Änderung des Studienförderungsgesetzes 19928Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes9Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 dritter Satz lautet:

"Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist."

2. In § 8a Abs. 1 werden das Wort "und" am Ende der lit. e durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der lit. f durch das Wort "und" ersetzt und wird folgende lit. g angefügt:"g)bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind."

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) In Sprachförderkursen (§ 14a) hat die Volksschule die Aufgabe, Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen."

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) In den Sprachförderkursen (§ 14a) findet im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von in Abs. 1 und Abs. 2 lit. a genannten Pflichtgegenständen der Lehrplan-Zusatz "Deutsch für Schüle...

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