Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Unterrichtsmitteln im Schuljahr 1996/97 (Limit-Verordnung 1996)

Zusammenfassung


122. Verordnung: Limit-Verordnung 1996

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Unterrichtsmitteln im Schuljahr 1996/97 (Limit-Verordnung 1996)

Auf Grund des § 31a Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:

§ 1.

0100 Volksschulen – Grundschulen............................................................................

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