Bundesgesetz vom 23. Mai 1962 gegen Schädigungen der inländischen Wirtschaft durch Einfuhr von Waren zu wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Preisen (Antidumpinggesetz).

Bundesgesetzblatt, 07 Juni 1962 (Nr. 145/1962)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


145. Bundesgesetz: Antidumpinggesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 23. Mai 1962 gegen Schädigungen der inländischen Wirtschaft durch Einfuhr von Waren zu wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Preisen (Antidumpinggesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zum Zweck der Verhinderung eines Dumpings (§ 3) kann die Bundesregierung, wenn durch die Einfuhr von Waren eine bedeutende Schädigung der österreichischen Gesamtproduk-

tion gleicher oder gleichartiger Waren oder eines bedeutenden Teiles derselben verursacht wird oder droht, eine Liste jener Waren durch Verordnung kundmachen, bei welchen die Gefahr eines Dumpings im Sinne des § 3 besteht.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.

§ 2. Für Waren, die in der Liste der dumpinggefährdeten Waren (§ 1 Abs. 1) enthalten und Gegenstand eines Dumpings (§ 3) sind, ist ein Antidumpingzoll in der Höhe der Dumpingspanne

(§ 5) einzuheben.

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