Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).

Zusammenfassung


126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Gegenstand der Entschädigung.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Entschädigungen an Personen,

die gegenüber den Alliierten oder Assoziierten Mächten Ansprüche aus Nichtkampfschäden in Österreich erworben haben.

(2) Unter Nichtkampfschäden im Sinne des Abs. 1 ist ein Schaden durch Wegnahme, Verlust,

Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache zu verstehen, der von den Streitkräften oder Dienststellen der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder deren Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945

bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes verursacht worden ist.

(3) War eine Liegenschaft oder ein Teil einer solchen von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen, so wird angenommen, daß ein Schaden an den zum persönlichen Gebrauch bestimmten oder an den in § 7 genannten Sachen sowie an Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten,

die sich auf der Liegenschaft befanden, zu Beginn der Inanspruchnahme verursacht worden ist.

§ 2. (1) Entschädigung ist demjenigen zu gewähren, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten ist.

(2) Hat nach Schadenseintritt eine Rechts...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen