Bundesgesetz vom 29. November 1960 über die Schaumweinsteuer (Schaumweinsteuergesetz 1960 ? SchwStG. 1960).

Zusammenfassung


247. Bundesgesetz: Schaumweinsteuergesetz 1960 - SchwStG. 1960.

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Auszug


Bundesgesetz vom 29. November 1960 über die Schaumweinsteuer (Schaumweinsteuergesetz 1960 ? SchwStG. 1960).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Steuergegenstand.

§ 1. (1) Schaumwein, der im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweine der Nummern 22.05 C und 22.07 B des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74).

(3) Die Schaumweinsteuer ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

Steuersatz.

§ 2. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter Schaumwein a) der Nummer 22.05 C des Zolltarifes 12 S;

b) der Nummer 22.07 B des Zolltarifes 6 S.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein,

der sich in einer Umschließung befindet,

die nac...

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