Zusammenfassung
247. Bundesgesetz: Schaumweinsteuergesetz 1960 - SchwStG. 1960.
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Auszug
Bundesgesetz vom 29. November 1960 über die Schaumweinsteuer (Schaumweinsteuergesetz 1960 ? SchwStG. 1960).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Steuergegenstand.§ 1. (1) Schaumwein, der im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweine der Nummern 22.05 C und 22.07 B des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,BGBl. Nr. 74).(3) Die Schaumweinsteuer ist eine ausschließliche Bundesabgabe.Steuersatz.§ 2. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter Schaumwein a) der Nummer 22.05 C des Zolltarifes 12 S;b) der Nummer 22.07 B des Zolltarifes 6 S.(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein,der sich in einer Umschließung befindet,die nac...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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