Zusammenfassung
141. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.
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Auszug
Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955).
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. TEIL.Steuerpflicht.1. Gegenstand der Steuer.§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen,2. Schenkungen unter Lebenden,3. Zweckzuwendungen.00 Soweit nichts Besonderes bestimmt ist,gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.§ 2. (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch 1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung;2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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