Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Oktober 1947, betreffend die Errichtung von Schiedsgerichten der Sozialversicherung (Schiedsgerichtsverordnung).

Zusammenfassung


18. Verordnung: Schiedsgerichtsverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. Oktober 1947, betreffend die Errichtung von Schiedsgerichten der Sozialversicherung (Schiedsgerichtsverordnung).

Auf Grund der §§ 102, Abs. (2), 109 und 124

des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom 12. Juni 1947, B. G.Bl. Nr. 142, wird verordnet:

Abschnitt I.

Errichtung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte.

§ 1. Die nach § 94, Abs. (1), SV-ÜG., B. G. Bl.

Nr. 142/1947, zu errichtenden Schiedsgerichte führen die Bezeichnung „Schiedsgericht der Sozialversicherung, für in ".

§ 2. Der Vorsitzende kann innerhalb einer nach § 95 SV-ÜG. gebildeten Abteilung besondere Senate errichten. Für ihre Zusammensetzung und Beschlußfassung gelten die Bestimmungen

über die Zusammensetzung und Beschlußfassung in der Abteilung.

§ 3. Ein nach § 96, Abs. (3), SV-ÜG. berufener Beisitzer des Schiedsgerichtes kann die Berufung ablehnen oder das...

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