Zusammenfassung
138. Bundesgesetz: Bundesbahnstrukturgesetz 2003
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer ?Brenner Eisenbahn GmbH?, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden und mit dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird (Bundesbahnstrukturgesetz 2003)
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Der Nationalrat hat beschlossen:  Artikel 1  Änderung des Bundesbahngesetzes 1992  Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:  1. Im Kurztitel entfällt die Jahreszahl „1992“.  2. Die Überschrift vor § 1 lautet:  „1. Teil  Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ “  3. § 1 Abs. 3 und 4 entfallen.  4. Die §§ 21 bis 25 erhalten die Bezeichnung „§§ 52 bis 56“.  5. An die Stelle der §§ 2 bis 20 samt Überschriften treten folgende §§ 2 bis 51a samt Überschriften:  „2. Teil  ÖBB-Holding AG  Gründung und Errichtung  § 2. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in  Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut„Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu  100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.  (2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den  Österreichischen Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von § 224  Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. Dezember 2003 anzusetzen.  Verwaltung der Anteilsrechte  § 3. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr,  Innovation und Technologie.     Unternehmensgegenstand  § 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist:  1. die Ausübung der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen;  2. die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen;  3. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen  Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung.  (2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.  3. Teil  Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen  1. Hauptstück  ÖBB-Personenverkehr AG  Gründung und Errichtung  § 5. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von  70000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Personenverkehr AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.  Aufgabe  § 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben  aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch  veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen  Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen.  Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB  § 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzesüber die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein  Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem  31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in  das Firmenbuch anzumelden ist.  (2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den  Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.  Aktionär  § 8. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG sind der ÖBB-Holdi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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