Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer ?Brenner Eisenbahn GmbH?, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden und mit dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird (Bundesbahnstrukturgesetz 2003)

Zusammenfassung


138. Bundesgesetz: Bundesbahnstrukturgesetz 2003

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer ?Brenner Eisenbahn GmbH?, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden und mit dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird (Bundesbahnstrukturgesetz 2003)

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel 1  

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992  

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:  

1. Im Kurztitel entfällt die Jahreszahl „1992“.  

2. Die Überschrift vor § 1 lautet:  

„1. Teil  

Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ “  

3. § 1 Abs. 3 und 4 entfallen.  

4. Die §§ 21 bis 25 erhalten die Bezeichnung „§§ 52 bis 56“.  

5. An die Stelle der §§ 2 bis 20 samt Überschriften treten folgende §§ 2 bis 51a samt Überschriften:  

„2. Teil  

ÖBB-Holding AG  

Gründung und Errichtung  

§ 2. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in  

Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut

„Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-

Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu  

100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.  

(2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den  

Österreichischen Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von § 224  

Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. Dezember 2003 anzusetzen.  

Verwaltung der Anteilsrechte  

§ 3. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr,  

Innovation und Technologie.  

   

Unternehmensgegenstand  

§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist:  

1. die Ausübung der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen;  

2. die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen;  

3. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen  

Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung.  

(2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.  

3. Teil  

Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen  

1. Hauptstück  

ÖBB-Personenverkehr AG  

Gründung und Errichtung  

§ 5. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-

Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von  

70000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-

Personenverkehr AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.  

Aufgabe  

§ 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben  

aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch  

veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen  

Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen.  

Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB  

§ 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-

Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes

über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein  

Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem  

31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in  

das Firmenbuch anzumelden ist.  

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den  

Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-

Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.  

Aktionär  

§ 8. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG sind der ÖBB-Holdi...

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