Zusammenfassung
91. Bundesgesetz: Schiffahrtspolizeigesetz - SchPG
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Auszug
Bundesgesetz vom 17. Feber 1971 über die Regelung der Schiffahrt (Schiffahrtspolizeigesetz ? SchPG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen§ 1. Geltungsbereich(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf öffentliche Gewässer Anwendung(§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215).(2) Auf Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insoweit Anwendung, als dieüber Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und der Organe der Schiffahrtspolizei sowie der sonstigen mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betrauten Organe und Personen (§ 34) erstrecken sich nicht auf diese Gewässer.(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf jene Gewässer, die im Anhang 1 zur Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, aufgezählt sind, keine Anwendung.§ 2. Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt(1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist innerhalb der durch gesetzliche Vorschriften gezogenen Schranken jedermann gestattet.(2) Die Verfügung über Privatgewässer hinsichtlich ihrer Verwendung zu Zwecken der Schiffahrt steht den über die Gewässer Verfügungsberechtigten zu.II. ABSCHNITT Schiffahrtsbetrieb§ 3. Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord(1) Alle Wasserfahrzeuge (im folgenden kurz auch Fahrzeuge genannt) müssen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 9 eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.(2) Jedes Fahrzeug muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person (Schiffsführer)stehen. Als geeignete Person ist nur derjenige anzusehen,der auf Grund eines gültigen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses zur selbständigen Führung der betreffenden Fahrzeuggattung auf den Gewässern oder Gewässerstrecken,die befahren werden sollen, berechtigt ist. Ist ein solches Zeugnis für die betreffende Fahrzeugart nicht vorgeschrieben, muß er ausreichend schiffahrtskundig sein sowie die Kenntnis der Verkehrsvorschriften für das betreffende Gewässer besitzen, welche für sein Fahrzeug in Betracht kommen. Sind mehrere Fahrzeuge seitlich gekuppelt oder fahren sie gemeinsam in einem Verband (Schleppverband, Schubverband),so muß einer der Schiffsführer zugleich der Führer der gekuppelten Fahrzeuge insgesamt oder des Verbandes sein (Verbandsführer).(3) Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord des Fahrzeuges sein. Der Schiffsführer eines schwimmenden Gerätes muß auch an Bord sein, während das Gerät arbeitet. Er hat für die sichere Durchführung des Schiffahrtsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug zu sorgen und den Dienst der Schiffsmannschaft einzuteilen. Dabei hat er die Obliegenheiten der an Bord bediensteten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei Auftreten eines Brandes, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Bediensteten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Obliegenheiten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zuüberprüfen.(4) Der Schiffsführer ist für die Befolgung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,soweit sie sein Fahrzeug betreffen, verantwortlich.Ist er zugleich Verbandsführer, so ist er auch für die Befolgung der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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