Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der drei am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen (Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung)

Bundesgesetzblatt, 06 Mai 1993 (Nr. 289/1993)

Kundmachung (K)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


289. Kundmachung: Geltungsbereich der drei am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen (Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung)

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der drei am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen (Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung)

Nach Mitteilung d...

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