Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1984 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)

Zusammenfassung


142. Verordnung: Fleischuntersuchungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1984 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

1. ABSCHNITT Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder,

Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.

(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß für Schalenwild aus Fleischproduktionsgattern, insbesondere gelten die Vorschriften über Rinder für Hochwild,

diejenigen über Schweine für Schwarzwild.

§ 2. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber,

Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß

für Menschen in Verkehr gebracht werden soll.

2. ABSCHNITT Untersuchung vor der Schlachtung

(Schlachttieruntersuchung)

§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz sowie möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung vorzunehmen.

(2) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier 1. eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt,

die die Verwendbarkeit des Fleisches als menschliches Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnte;

2. eine anzeigepflichtige Krankheit oder Erscheinung zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten läßt;

3. erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.

§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier Milzbrand,

Rau...

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