Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)

Zusammenfassung


395. Verordnung: Fleischuntersuchungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 1 Abs. 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. ABSCHNITT — Anwendungsbereich

§§ 1 und 2

2. ABSCHNITT — Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

§§ 3 bis 7

3. ABSCHNITT — Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

§§ 8 bis 19

4. ABSCHNITT — Beurteilung des Fleisches

§§ 20 bis 27

5. ABSCHNITT — Brauchbarmachung des Fleisches

§ 28

6. ABSCHNITT — Kontrolluntersuchungen in Betrieben

§ 29

7.  ABSCHNITT — Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

§§ 30 bis 35

8. ABSCHNITT — Schlußbestimmungen

§§ 36 und 37

1. ABSCHNITT Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schlachtungen gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Pferde und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll.

2. ABSCHNITT Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz vorzunehmen.

Diese Untersuchung muß möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung, jedenfalls aber nicht mehr als 24 Stunden vor diesem Zeitpunkt, durchgeführt werden.

(2) Jedes Schlachttier muß so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, daß das Fleischuntersuchungsorgan seine Herkunft ermitteln kann.

(3) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier 1. Erscheinungen einer Krankheit oder Verletzungen mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß für Menschen ausschließen könnten;

2. Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit aufweist oder Erscheinungen zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;

3. erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.

(4) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist — jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall — Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Fleischuntersuchungstierarz...

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