Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel (Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung)

Bundesgesetzblatt, 27 Mai 1994 (Nr. 404/1994)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


404. Verordnung: Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel (Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 6, 7 und 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuritersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/ 1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. ABSCHNITT — Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§§ 1 und 2

2. ABSCHNITT — Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

§§ 3 bis 7

3. ABSCHNITT — Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

§§ 8 bis 10

4. ABSCHNITT — Beurteilung, Kennzeichnung und Bescheinigungen

§§ 11 bis 16

5. ABSCHNITT — Kontrolluntersuchungen in Betrieben

§ 17

6. ABSCHNITT — Verwertung von untauglichem Geflügelfleisch und Schlachtabfällen

§ 18

7   ABSCHNITT —  Schlußbestimmungen

§§ 19 und 20

1. ABSCHNITT Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der ...

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