Zusammenfassung
404. Verordnung: Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel (Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 1 Abs. 5, 6, 7 und 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuritersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/ 1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis 1. ABSCHNITT — Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen§§ 1 und 22. ABSCHNITT — Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)§§ 3 bis 73. ABSCHNITT — Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)§§ 8 bis 104. ABSCHNITT — Beurteilung, Kennzeichnung und Bescheinigungen§§ 11 bis 165. ABSCHNITT — Kontrolluntersuchungen in Betrieben§ 176. ABSCHNITT — Verwertung von untauglichem Geflügelfleisch und Schlachtabfällen§ 187   ABSCHNITT —  Schlußbestimmungen§§ 19 und 201. ABSCHNITT Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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