Zusammenfassung
444. Verordnung: Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung ? SchliSt-Geo.
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung ? SchliSt-Geo.)
Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:Errichtung§ 1. Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.§ 2. (1) Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten.(2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, dieÄnderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung,deren Geltungsbereich ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
