Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung ? SchliSt-Geo.)

Zusammenfassung


444. Verordnung: Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung ? SchliSt-Geo.

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung ? SchliSt-Geo.)

Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,

zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Errichtung

§ 1. Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.

§ 2. (1) Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten.

(2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die

Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung,

deren Geltungsbereich ...

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