SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE

Zusammenfassung


131. Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr; Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

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Auszug


SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE

Nachdem die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und welche also lauten:

(Übersetzung)

UND IM REISEVERKEHR 1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 15. April 1953 angenommenen Entschließung Nr. 468 F

(XV) einberufen.

Diese Entschließung hat folgenden Wortlaut:

„Der Wirtschafts- und Sozialrat beauftragt auf Grund der Entschließung Nr. 5 der Transport- und Verkehrskommission betreffend Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr den Generalsekretär,

a) im Jahre 1954 so bald als möglich und vorzugsweise nach Genf eine Konferenz der Regierungen zum Abschluß

von zwei weltweiten Abkommen über Zollformalitäten einzuberufen,

und zwar i) eines Abkommens über die vorübergehende Einfuhr privater, zur Personenbeförderung bestimmter Straßenkraftfahrzeuge und der Ausrüstung dieser Fahrzeuge;

ii) eines Abkommens für den Reiseverkehr (d. h.

das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen);

b) allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu.

übersenden i) den Bericht des Generalsekretärs mit der

Überschrift „Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr", der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält,

und ii) den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport-

und Verkehrskommission

(6. Tagung);

c) die Regierungen einzuladen,

ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumenten E/CN. 2/135 und Corr. 1 und 2 und Add. 1

und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben;

d) eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine vorläufige Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten;

e) i) zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einzuladen;

ii) die Regierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegierten Vollmacht zu erteilen, die auf der Konferenz allenfalls abgeschlossenen Ab-

kommen mit dem Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen;

f) nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisationen,

zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden;

g) Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten,

zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen;

h) für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen."

2. Nach den Bestimmungen des Absatzes lit. e Punkt i der vorerwähnten Entschließung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen:.

Ägypten

Äthiopien Afghanistan Albanien Argentinien Australien Belgien Bolivien Brasilien Bulgarien Bundesrepublik Deutschland Burma Ceylon Chile China Costa Rica Dänemark Dominikanische Republik Ecuador Finnland Frankreich Griechenland Guatemala Haiti Honduras Indien Indonesien Iran Irak Irland Island Israel Italien Japan Jordanien (Haschemitisches Königreich)

Jugoslawien Kambodscha Kanada Kolumbien Kuba Laos Libanon Liberia Libyen Luxemburg Mexiko Monaco Nepal Niederlande Neuseeland Nicaragua Norwegen

Österreich Pakistan Panama Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal Republik Korea Rumänien Salvador San Marino Saudi-Arabien Schweden Schweiz Spanien Südafrikanische Union Syrien Thailand Tschechoslowakei Türkei Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik Ungarn Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Uruguay Vatikanstadt Venezuela Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Viet-Nam Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik Yemen 3. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der. vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseve...

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