Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren geändert wird

Zusammenfassung


221. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren geändert wird

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl.

Nr. 644/1988, (ZollG), des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr,

BGBl. Nr. 634/1987, und des Übereinkommens

über ein gemeinsames Versandverfahren,

BGBl. Nr. 632/1987, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1990 über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, BGBl. Nr. 216/1990, in der Fassung des BGBl. Nr. 748/1990, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt 1.1. Abs. 3 lit. d des Anhanges lautet:

„d) für die Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung, für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, im Eingangs-

und Ausgangsvormerkverkehr, im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes,

für die Einlagerung von Waren in Zolleigenlager, die Angaben entsprechend den Feldern 31 bis 46, allenfalls auch 47, des Ergänzungsblattes in der Reihenfolge und Anordnung dieser Felder im Ergänzungsblatt enthalten, wenn die Liste automationsunterstützt erstellt wird und

— eine Kopf- und Fußinformation entsprechend den Feldern 1, 2, 3 und A sowie C des Ergänzungsblattes C-BIS aufweist und dazwischen

— in der Anzahl der Positionen sich nach dem Umfang der Daten der einzelnen Positionen richtet,

wobei Abweichungen hinsichtlich der Länge und Höhe der Felder zulässig sind; jeder Angabe ist die Nummer (nicht auch die Bezeichnung des Feldes) gefolgt von einem Doppelpunkt voranzustellen; die Angaben im Feld 47 können nebeneinander erfolgen."

2. Der Punkt 1.5. des Anhanges lautet:

„1.5.

Beim Muster 2 und 2.1 hat jeweils das Exemplar

— 1/6 die Bestimmung des Exemplars 1 oder 6

— 2/7 die Bestimmung des Exemplars 2 oder 7

— 3/8 die Bestimmung des Exemplars 3 oder ...

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