Bundesgesetz vom 6. März 1974 zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Zusammenfassung


177. Bundesgesetz: Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. März 1974 zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die olympischen Embleme sind 1. die Olympischen Ringe nach dem Muster der Anlage;

2. die Olympische Fahne, die auf weißem Untergrund ohne Umrandung die Olympischen Ringe zeigt.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind 1. die Wörter „Olympiade", „Olympia" (soweit es sich nicht um einen Vornamen oder einen Familiennamen handelt) ...

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