Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)

Zusammenfassung


108. Bundesgesetz: Sortenschutzgesetz

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Auszug


Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 1. Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind,

2. Sorte: Eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann,

3. Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,

4. Vertrieb: Ankündigen, Werben, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen, sofern diese Tätigkeiten gewerbsmäßig geschehen,

5. verwandte Arten: Arten innerhalb einer Gattung oder von verwandten Gattungen, bei denen eine gleiche oder ähnliche Sortenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen Anlaß geben kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmt sind, und 6. Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die verwandten Arten (Abs. 1 Z 5) zu bestimmen.

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2. (1) Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes besteht für Sorten folgender Arten:

1. Weizen (Triticum aestivum),

2. Durumweizen (Triticum durum),

3. Gerste (Hordeum vulgare),

4. Hafer (Avena sativa),

5. Roggen (Secale cereale),

6. Mais (Zea mays),

7. Kartoffel (Solanum tuberosum),

8. Zuckerrübe (Beta vulgaris subsp. vulgaris var. altissima),

9. Paprika (Capsicum annuum),

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