PROTOKOLL NR. 7 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Zusammenfassung


628. Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Erklärungen

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Auszug


PROTOKOLL NR. 7 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die dieses Protokoll unterzeichnen,

entschlossen, weitere Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 (im folgenden als „Konvention"

bezeichnet) zu treffen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

1. Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat,

darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden;

ihm muß gestattet werden,

a) Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen,

b) ...

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