Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1984 zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Zusammenfassung


79. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Toten Gebirge

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1984 zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Auf Grund der §§ 34, 35 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 207/1969 und BGBl.

Nr. 390/1983 wird verordnet:

§ 1. Die Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes werden — unbeschadet bestehender Rechte — vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig ein Schongebiet bestimmt.

§ 2. Die Grenzen des Widmungs- und Schongebietes haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung auf der Pyhrnpaß-Höhe beginnt und im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:

Von der Kote 954 (Pyhrnpaß-Höhe) der Warscheneck-

seitigen Begrenzung des Straßenkörpers der Pyhrnpaß-Bundesstraße SW-wärts folgend bis zur Querung des Pyhrnbaches östlich Kalkofen

(= östliches Ende der in § 6 beschriebenen besonderen Grenzlinie); weiter der Warscheneck-seitigen Begrenzung des Straßenkörpers der Pyhrnpaß-

Bundesstraße S-wärts absteigend folgend bis zur Kote 794 südlich Göpperl;...

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