Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

Zusammenfassung


250. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

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Auszug


Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Abs. 1

gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in ...

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