Zusammenfassung
250. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung.(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Abs. 1gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links