Zusammenfassung
49. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz sowie Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind
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Auszug
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz sowie Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind
(Übersetzung)(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Abs. 1 und 2201 der Anlage A des ADR dürfen die Gase und Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:1.1 Die Gase und Gasgemische sind den folgenden n.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zuzuordnen:– 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);– 1953 verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct);– 1954 ve...
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