Zusammenfassung
116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
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Auszug
Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, das am 30. April 1947 in St. Gallen unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
welches also lautet:Österreichisch-schweizerisches Abkommenüber den Grenzverkehr.Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind übereingekommen, den Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluß eines Abkommens zu regeln,und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:Der Bundespräsident der Republik Österreich:Sektionschef Dr. J. STANGELBERGER des Bundesministeriums für Finanzen.Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft:Vizedirektor E. WIDMER von der Eidg. Oberzolldirektion,die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:Artikel 1.Allgemeine Bestimmungen.(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstoßenden Grenzzonen(Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen,auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der Zollgrenze ab, erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein.Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden Verzeichnisse der österreichischen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für di...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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