Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 ? SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

Zusammenfassung


103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 ? SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 ? SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel I  

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)  

Abschnitt 1  

Allgemeine Vorschriften  

Anwendungsbereich  

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.  

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch  

Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:  

1. Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren  

und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;  

2. Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren  

Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:  

a) Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den  

Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);  

b) Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt  

werden (Umlaufseilbahnen). Das sind:  

ba) Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich  

lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);  

bb) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);  

bc) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);  

3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder  

fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;  

4. Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);  

5. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.  

§ 3. Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen  

1. durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen-

oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung  

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September  

1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge);  

2. Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr,  

sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind,  

sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;  

   

3. Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes,

BGBl. I Nr. 38/1999;  

4. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck  

die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;  

5. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;  

6. Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;  

7. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden  

durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen  

oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte  

betrieben werden.  

Begriffsbestimmungen  

§ 4. Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die  

Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.  

§ 5. Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der  

Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.  

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung,  

die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder  

beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht  

gemäß § 16 und der sich daraus ...

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